WSRW hat die wichtigsten Ergebnisse des wegweisenden Urteils des EU-Gerichtshofs zur Westsahara vom 4. Oktober 2024 zusammengefasst.
Ein 12 Jahre dauerndes Gerichtsverfahren hat sein Ende gefunden. Der EU-Gerichtshof hat am 4. Oktober entschieden, dass die Handels- und Fischereiabkommen zwischen der EU und Marokko nicht auf die Westsahara und ihre natürlichen Ressourcen anwendbar sind.
Wie ist der Gerichtshof zu diesem Schluss gekommen? Und was sind die wichtigsten Feststellungen des Gerichts? Western Sahara Resource Watch (WSRW) hat die Urteile für Sie analysiert.
Am 4. Oktober 2024 erließ der Europäische Gerichtshof drei Urteile:
In den ersten beiden Urteilen erklärte das höchste Gericht der EU die Handels- und Fischereiabkommen zwischen der EU und Marokko in der Westsahara für nichtig, weil sie gegen die Grundsätze der Selbstbestimmung und der relativen Wirkung von Verträgen verstoßen. Hier finden Sie die Pressemitteilung des Gerichtshofs zu den Fischerei- und Handelsabkommen. Den Text des Urteils zum Handelsabkommen finden Sie hier. Das Urteil zum Fischereiabkommen ist hier abrufbar.
In dem von der Confédération Paysanne angestrengten Verfahren entschied der Gerichtshof, dass in der Westsahara geerntete Erzeugnisse als aus diesem Gebiet stammend gekennzeichnet werden müssen. Weitere Hintergrundinformationen finden Sie in der Pressemitteilung des Gerichts zu diesem Urteil oder im Urteil selbst.
Eine Chronologie des 12 Jahre dauernden Gerichtsstreits finden Sie auf unserer Website.
In § 90 (Handel) und § 116 (Fisch) kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass „der Front Polisario vor den Unionsgerichten die Rechtmäßigkeit einer Unionshandlung anfechten kann, die unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Volkes der Westsahara in seiner Eigenschaft als Inhaber des Rechts auf Selbstbestimmung hat, wenn die betreffende Handlung es individuell betrifft oder im Fall eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht.“
Der Gerichtshof erkennt die Berechtigung der Polisario an, vor den Gerichten der EU als Partei aufzutreten (§70 (Handel), §96 (Fischerei)) und im Namen des Volkes der Westsahara aufzutreten, da sie einer der legitimen Gesprächspartner im UN-Prozess zur Bestimmung der Zukunft des Gebiets ist (§69 (Handel), §95 (Fischerei)) und an verschiedenen internationalen Foren teilnimmt und bilaterale Beziehungen auf internationaler Ebene unterhält (§70 (Handel), §96 (Fischerei)).
Dies ist eine wichtige Schlussfolgerung: Von nun an steht nicht mehr zur Debatte, ob die Polisario vor den Gerichten der EU Klage erheben kann oder nicht. Diese Frage ist geklärt.
In § 109 des Urteils über den Handel (bzw. in § 138 des Urteils über das Fischereiabkommen) heißt es unmissverständlich, dass die Frente Polisario „das Volk der Westsahara als Inhaber des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf dieses Gebiet vertritt“.
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016, mit dem das Handelsabkommen zwischen der EU und Marokko in Bezug auf die Westsahara für nichtig erklärt wurde, haben die Gerichte der EU immer wieder auf den „gesonderten und unterschiedlichen“ Status der Westsahara in Bezug auf jeden Staat, einschließlich Marokko, hingewiesen und diesen besonderen Status bestätigt. Das bedeutet, dass bei der Unterzeichnung eines Abkommens mit Marokko der Ausdruck „Gebiet des Königreichs Marokko“ in Art. 94 des Assoziierungsabkommens nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Westsahara in den räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens fällt.
Dies ist auch bei den beiden jüngsten Urteilen zur Nichtigerklärung des Handelsabkommens zwischen der EU und Marokko und des Fischereiabkommens in der Westsahara nicht anders. Der Status „gesondert und unterschiedlich“ wird in § 134 (Handel) und § 163 (Fischerei) fast beiläufig erwähnt, da es sich um eine feststehende Angelegenheit handelt.
Das Urteil in der Rechtssache der Confédération Paysanne unterstreicht den gesonderten und unterschiedlichen Status der Westsahara (d.h. nicht Teil Marokkos) insofern, dass auf Produkten aus der Westsahara nur die Westsahara als Ursprungsland angegeben werden darf. In seinem Urteil in der vom französischen Bauernverband angestrengten Rechtssache stellt der Gerichtshof außerdem klar, dass die Westsahara „Zollgebiet“ im Sinne des Zollkodex der Union (§87) ist, weil die Zollvorschriften der Union „unterschiedliche Codes und Bezeichnungen für die Westsahara und das Königreich Marokko“ vorsehen (§86), [MOU1] d. h. „MA“ für Marokko und „EH“ für die Westsahara, gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020. [https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1470/oj?eliuri=eli%3Areg_impl%3A2020%3A1470%3Aoj&locale=en].
Der Gerichtshof hat in §128 (Handel) und §157 (Fisch) festgestellt, dass „der überwiegende Teil der aktuellen Bevölkerung der Westsahara nicht zu dem Volk gehört, das Inhaber des Rechts auf Selbstbestimmung ist, und zwar dem Volk der Westsahara. Letzteres, das zum großen Teil vertrieben wurde, ist aber der alleinige Inhaber des Rechts auf Selbstbestimmung für das Gebiet der Westsahara. Das Recht auf Selbstbestimmung steht nämlich dem betreffenden Volk zu und nicht der Bevölkerung dieses Gebiets im Allgemeinen, die nach den von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgelegten Schätzungen nur zu 25 % sahrauischer Herkunft ist.
Insoweit besteht „ein Unterschied zwischen der „Bevölkerung“ eines Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung und dem „Volk“ dieses Gebiets. Der Begriff „Volk“ verweist nämlich auf eine politische Einheit, die Inhaberin des Rechts auf Selbstbestimmung ist, während mit dem Begriff „Bevölkerung“ die Bewohner eines Gebiets bezeichnet werden.“ (§129 (Handel), bzw. §158 (Fisch))
In den Jahren 2018 und 2019 unternahm die Europäische Kommission große Anstrengungen, um die Urteile aus dem Jahr 2016 zu umgehen, als die EU vor Gericht verloren hatte. Der EuGH hatte ausdrücklich festgestellt, dass in der Westsahara kein Abkommen geschlossen werden kann, ohne zuvor die echte Zustimmung des Volkes des Gebiets eingeholt zu haben. Die Europäische Kommission beschloss jedoch auf höchst fragwürdige Weise, eine „Konsultation“ marokkanischer Siedler:innengruppen durchzuführen, um die vom Gericht festgelegten Voraussetzungen zu umgehen. Die Irreführung der EU-Institutionen durch die Kommission wurde im WSRW-Bericht „Above the law“ aus dem Jahr 2020 behandelt. Aber die „Bevölkerung“ ist nicht dasselbe wie das „Volk“, und „Konsultation“ ist nicht gleichbedeutend mit „Zustimmung“. Dies wurde noch nie so deutlich formuliert wie in den jetzigen Urteilen.
Nachdem das Gericht den Unterschied zwischen der „Bevölkerung“ und dem „Volk“ der Westsahara eloquent formuliert hat, leitet es in § 130 (Handel) und § 159 (Fisch) ab, dass „die Kommission und der EAD Konsultationen mit der ‚betreffenden Bevölkerung‘ durchgeführt, bei der es sich (…) im Wesentlichen um die Bevölkerungsgruppen handelt, die sich gegenwärtig im Gebiet der Westsahara befinden, unabhängig davon, ob sie zum Volk dieses Gebiets gehören oder nicht. Wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 373 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden hat, entsprechen diese Konsultationen daher nicht einer Einholung der Zustimmung des „Volkes“ des Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung der Westsahara.
Die EU-Organe haben nicht nur einen Fehler begangen, indem sie die „Bevölkerung“ mit dem „Volk“ gleichgesetzt haben, sondern sie haben auch zu Unrecht ein Konsultationsverfahren mit dem Recht auf Zustimmung gleichgesetzt.
Der Gerichtshof betont, dass die „Zustimmung“ eingeholt werden muss, und verweist auf den Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen, d. h., dass Verträge Dritten keine Verpflichtungen auferlegen oder Rechte verleihen können. Unter Bezugnahme auf sein Urteil aus dem Jahr 2016, in dem das Volk der Westsahara als Drittpartei der Abkommen der EU mit Marokko eingestuft wurde, betonte der Gerichtshof, dass das Volk der Westsahara der Umsetzung eines solchen Abkommens zustimmen muss (§132 (Handel), §161 (Fisch)).
Der Gerichtshof folgert weiterhin : „… dem Rat stand, wollte er nicht gegen das Erfordernis der Zustimmung des Volkes dieses Gebiets zu einem solchen Abkommen verstoßen, nicht die Entscheidung darüber zu, ob von der Zustimmung abgesehen werden konnte.“ (§135 (Handel), §164 (Fisch)).
In §140 (Handel) und §169 (Fisch) kommt der Gerichtshof schließlich zu dem Schluss, dass der Rat mit seiner Auffassung, dass (…) dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in Rn. 106 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C‑104/16 P, EU:C:2016:973), entsprochen worden sei, die Tragweite sowohl dieser Konsultationen als auch des in Rn. 106 aufgestellten Erfordernisses verkannt“ habe.
Das Urteil in der Berufungssache weicht insofern leicht vom Urteil des Gerichts aus dem Jahr 2021 ab, als dass der Europäische Gerichtshof nicht der Meinung ist, dass die Zustimmung des Volkes der Westsahara zu dem fraglichen Abkommen ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden muss. Der Gerichtshof verweist auf das Völkergewohnheitsrecht, das nicht vorsieht, dass die Zustimmung eines Dritten in einer bestimmten Form ausgedrückt werden muss.
Während die ausdrückliche Zustimmung weiterhin eine Option bleibt, erkennt der Gerichtshof an, dass im besonderen Fall eines Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung die Zustimmung auch vermutet werden kann, „ sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind“ (§ 152 Handel, § 180 Fisch).
Diese Voraussetzungen sind in §153 (Handel) und in §181 (Fisch) zusammengefasst:
Wenn das Abkommen also keine Verpflichtungen, sondern Vorteile für das Volk - und nicht für die Bevölkerung - der Westsahara schafft, die streng an die Wahrung der Selbstbestimmung geknüpft sind, könnte von einer Zustimmung ausgegangen werden.
Der Gerichtshof argumentiert jedoch, dass sowohl beim Handelsabkommen als auch beim Fischereiabkommen nicht von einer Zustimmung ausgegangen werden kann.
In Bezug auf das Fischereiabkommen erkennt der Gerichtshof an, dass „dieses Abkommen zwar das Erfordernis einer „gerechten geografischen und sozialen Aufteilung“ des sozioökonomischen Nutzens vor(sieht), der sich aus den Ausgleichszahlungen der Union an das Königreich Marokko ergibt.“ (§ 190). „… den Bestimmungen des streitigen Abkommens (lässt sich) jedoch nicht entnehmen, inwiefern der Grundsatz der ausgewogenen geografischen und sozialen Aufteilung der finanziellen Gegenleistung im Gebiet der Westsahara und im Gebiet des Königreichs Marokko in differenzierter Weise angewandt wird. Das Abkommen sieht jedenfalls nicht vor, dass eine finanzielle Gegenleistung speziell dem Volk der Westsahara zugutekommt.“ (§ 191). „Folglich kann nicht vermutet werden, dass das Volk der Westsahara seine Zustimmung zur Anwendung des streitigen Abkommens auf die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer erteilt hat.“ (§ 192).
Der Gerichtshof hat in §156 (Handel) und §184 (Fisch) hinzugefügt, dass die mutmaßliche Zustimmung rückgängig gemacht werden kann, wenn legitime Vertreter des Volkes nachweisen, dass die Vorteile nicht die in §153 (Handel) oder §181 (Fisch) genannten Kriterien erfüllen. Dies bekräftigt das Recht der Polisario, Klage zu erheben.
Dieser Absatz besagt auch, dass es Sache des EU-Gerichtshofs ist, festzustellen, ob das Abkommen das Recht des Volkes der Westsahara auf Selbstbestimmung und auf dauerhafte Souveränität über die natürlichen Ressourcen des Gebiets angemessen wahrt. Im Falle neuer Abkommen, die sich auf die angeblich vorausgesetzte Zustimmung des sahrauischen Volkes stützen, wird die gerichtliche Kontrolle durch die EU-Gerichte daher in vollem Umfang gelten. Der Gerichtshof wird sehr sorgfältig und gründlich prüfen, ob das vorgeschlagene Abkommen den restriktiven Kriterien entspricht, die in den Urteilen von 2024 festgelegt sind.
C. Wann treten die Urteile in Kraft?
Urteil bezüglich des Handelsabkommens:
Urteil bezüglich des Fischereiabkommens: Das Protokoll ist bereits am 17. Juli 2024 ausgelaufen. Damit ist die EU-Fischerei in Gewässern der Westsahara bereits beendet.
Urteil bezüglich Etikettierung : Dieses ist sofort in Kraft getreten.
D. Welche Auswirkungen haben die Urteile?
Es ist wirklich noch zu früh, um genaue Aussagen zu treffen. Hier sind jedoch einige erste Überlegungen.
Erstens muss die EU unverzüglich damit beginnen, sich technisch auf die Situation einzustellen, dass sie die Westsahara in ihren Handelsbeziehungen mit Marokko nicht mehr als Teil Marokkos behandeln kann.
Lässt Punkt 5 über die vermutete Zustimmung (s.o.) die Tür für die EU offen, ein neues Handelsabkommen mit Marokko zu schließen, das auf die Westsahara ausgedehnt werden kann? Theoretisch ja. In der Praxis werden die vom Gerichtshof festgelegten Bedingungen dieses Unterfangen jedoch nahezu unmöglich machen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass die marokkanische Regierung bereit ist, mit der EU zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Sahrauis - und nicht die marokkanischen Siedler:innen - die fast ausschließlich einzigen sind, die von den Handelsabkommen in der Westsahara profitieren.
Nach Artikel 36 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969, auf den sich der Gerichtshof stützt, wird ein Drittstaat „durch eine Vertragsbestimmung berechtigt, wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung dem Drittstaat (…) ein Recht einzuräumen, und der Drittstaat dem zustimmt.“
Abgesehen von der sehr strengen Regelung des Gerichtshofs würde eine mutmaßliche Zustimmung daher voraussetzen, dass die EU und Marokko „beabsichtigen“, dem sahrauischen Volk Rechte zu gewähren. In Anbetracht der offiziellen Position der marokkanischen Behörden scheint es unwahrscheinlich, dass sie akzeptieren werden, dem sahrauischen Volk im Rahmen dieses Abkommens mit der EU Rechte zu gewähren. Marokko bestreitet seit Jahrzehnten das Recht der Sahrauis auf Selbstbestimmung und sogar ihre Existenz als „Volk“ - und nicht nur als „betroffene Bevölkerung“.
Der Thinktank European Council on Foreign Relations (ECFR) entwirft ein interessantes Szenario: Durch die Einbeziehung der Polisario in diese Ressourcengespräche könnte die EU dazu beitragen, den Konflikt in Richtung einer Lösung voranzubringen.
Es ist auch erwähnenswert, dass die Anwälte der Polisario nach dem Urteil von 2021 angedeutet haben, dass die Sahrauis Schadenersatz für die illegale Anwendung der Handelsabkommen zwischen der EU und Marokko auf dem Gebiet der Westsahara fordern könnten. Die EU muss dieses reale Szenario in Betracht ziehen. Wie die Kommission selbst gezeigt hat, beläuft sich die Menge der geplünderten Produkte auf mehrere hundert Millionen Euro jährlich.
Marokko arbeitet in den besetzten Gebieten mit zahlreichen internationalen Privatunternehmen zusammen und missachtet dabei die in den Urteilen dargelegten Grundsätze. Drei Punkte sind besonders hervorzuheben:
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Das Europäische Parlament hat sich dafür ausgesprochen, in drei Parlamentsausschüssen Debatten über den Ausschluss der Westsahara aus den Handelsabkommen zwischen der EU und Marokko zu führen.
In einem weiteren Urteil vom 4. Oktober 2024 entschied der EU-Gerichtshof, dass Produkte aus der Westsahara auf dem EU-Markt nicht als "aus Marokko" gekennzeichnet werden dürfen.
Heute Morgen hat der Europäische Gerichtshof ein wegweisendes Urteil gefällt. “Dieses Urteil ist ein bedeutender Sieg für das Volk der Westsahara. In einer Zeit, in der das Völkerrecht unter Druck steht, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die EU ihrem eigenen Gericht folgt und die Kollaboration mit der Besatzungsmacht durch illegale Handelsabkommen beendet.”, kommentiert WSRW.
Eine Klarstellung der EU-Kommission zur Kennzeichnung von Produkten aus der Westsahara wurde veröffentlicht, dann entfernt, dann erneut veröffentlicht und nun wieder von Webseiten der EU entfernt.